Neue Regelungen ab 2023

Ab dem 01.01.2023 wird für den eingespeisten Strom ein höhere Vergüting in Höhe von 8,2 Ct./ kWh gezahlt.

Bei einer gewählten Volleinspeisung werden bis zu einer Anlagenleistung von 10 kWp 13 Ct. / kWh und bei einer Anlagenleistung über 10 kWp noch 10,9 Ct. / kWh gezahlt.

Dazu kommt das die 70 % -Regelung als Einspeisegrenze wegfällt. Zukünftig wird auf die Anschaffung einer Photovoltaikanlage auch keine Mehrwertsteuer mehr erhoben, das natürlich die steuerliche Handhabung wesentlich vereinfacht. Außerdem sind die Einnahmen aus einer PV-Anlage zukünftig komplett steuerfrei.

Eine steuerliche Befreiung gibt es für folgende Solaranlagen:

  • Installierte Gesamtbruttoleistung bis 30 kWp: Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächer von Garagen, Carports oder anderer Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (zum Beispiel Gewerbeimmobilien oder Garagenhöfen).
  • Installierte Gesamtbruttoleistung bis 100 kWp: Betreiber mehrerer Anlagen, wobei die 100-kW-Grenze pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen ist.
  • Installierte Gesamtbruttoleistung bis 15 kWp: Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten. Die Steuerbefreiung gilt pro Wohn- und Gewerbeeinheit

Welche Regelungen gelten bezüglich der Umsatzsteuer?

Ab 1. Januar 2023 sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe (zum Beispiel im Garten) von Privatwohnungen und Wohnungen von der Umsatzsteuer befreit. Ebenso sind Anlagen auf öffentlichen und anderen Gebäuden begünstigt, die dem Gemeinwohl dienen. Die installierte Bruttoleistung der Solaranlage darf laut Marktstammdatenregister 30 kWp nicht überschreiten. Folgende weitere Regelungen gelten:

  • Der Umsatzsteuersatz von 0 % gilt für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Stromspeicher.
  • Betreiber von Photovoltaikanlagen können die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf diese Regelung entfällt.

Wurden die Photovoltaikanlagen bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer 2022 zum Beispiel eine Regelbesteuerung gewählt hat, für den gilt das auch für 2023. Es ist jedoch zu empfehlen, möglichst schnell wieder zum Status eines Kleinunternehmers zurückzukehren. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums möglich. Das sind 5 Jahre.

Diese neue Regelung ist kurz vor Weihnachten vom Bundesrat beschlossen worde.